Für die Durchführung von Befragungen von Auskunfts- und Referenzpersonen nach § 9 Abs. 4 Nds. SÜG oder bei Anhörung nach § 10 Abs. 1 Nds. SÜG bzw. § 11 Abs. 3 Nds. SÜG sind empathische Fähigkeiten, eine hohe Kommunikationsbereitschaft, Kompetenzen zur zielführenden Gesprächsführung, ein professionelles Auftreten, höfliche Umgangsformen, Sensibilität sowie das Vermögen, andere Menschen richtig beurteilen zu können, erforderlich.
Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse "B" sowie die Bereitschaft zu häufigen Dienstreisen – auch im gesamten Bundesgebiet – werden vorausgesetzt. Darüber hinaus wird im Rahmen der Internetrecherchen die Bereitschaft zur gelegentlichen Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ebenfalls vorausgesetzt.