Ausbildungszeitverkürzung
  Grundlage zur Abkürzung Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005, § 8 „Verkürzung und 
 der Ausbildungszeit Verlängerung der Ausbildungszeit“. 
 Die Industrie-und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle 
 bestimmt gemäß § 9 BBiG „Regelungsbefugnis“ zum dem § 8 BBiG, 
 vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung, mit Zustimmung des 
 Berufsbildungsausschusses: 
 Grundsatz Die in der Ausbildungsordnung (im Ausbildungsberufsbild) festgesetzte 
 Ausbildungszeit ist im Einzelfall auf Antrag abzukürzen, wenn zu erwarten ist, 
 dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§ 
 8, 1 BBiG). 
 Abkürzung der In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren 
 Ausbildungszeit Zeit erreicht wird, wenn eine erweiterte allgemeine oder fachliche Bildung 
 nachgewiesen wird. 
 Auf die Ausbildungszeit werden folgende Bildungsnachweise angerechnet, 
 soweit dies beantragt wird: 
 1. Hochschulreife oder Fachhochschulreife 1 Jahr
 2. Abschlusszeugnis der Realschule,
  Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines
 Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer
 allgemeinbildenden Schule 1/2 Jahr
  3. a. Abschlusszeugnis der einjährigen Berufsfachschule 1 Jahr
 b. Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres 1 Jahr
 c. Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule 1 Jahr
 d. Abschlusszeugnis einer einjährigen
  höheren Handelsschule 1 Jahr
  Zur vollen Anrechnung der genannten beruflichen Bildungsgänge (Punkt 3a-c) 
 muss die Fachrichtung der Schule mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufes 
 übereinstimmen. Bei anderen beruflichen Schulen oder bei Bildungsgängen, 
 die nicht mit dem Berufsfeld des Ausbildungsberufes übereinstimmen, ist die 
 Anrechnung im Einzelfall zu prüfen. 
 Sofern das Abschlusszeugnis an beruflichen Schulen nicht erreicht wurde, 
 kann der Schulbesuch in angemessener Höhe auf die Ausbildungszeit 
 angerechnet werden. 
 4. a. Betriebliche Ausbildungszeiten, die einem verwandten oder gleichen 
 Ausbildungsziel dienten, werden in angemessener Höhe angerechnet. 
 Sie können, je nach dem Ausbildungsstand bis zum vollen Umfang 
 angerechnet werden. 
 b. Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten die im 
 Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Art erworben wurden, 
 können in angemessenem Umfang angerechnet werden. 
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