Es handelt sich um eine Stelle, die befristet im Rahmen einer Abordnung oder mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen ist, die oder der bisher nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt war. Dieses Vorbeschäftigungsverbot gilt in der Regel nicht für vorherige studentische Tätigkeiten. (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Aufgabengebiet
Das Aufgabengebiet umfasst die Vertretung des o. g. Faches in Lehre und Forschung.
Die Vertretungsprofessur soll das Fach Klinische Psychologie und Psychotherapie mit einer Schwerpunktsetzung im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters in Lehre (und Forschung) vertreten. Erwartet wird eine abgeschlossene oder weit fortgeschrittene Approbation als Psychologische:r Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut:in sowie einschlägige Lehr- und Forschungserfahrung.
Die Vertretungsprofessur übernimmt eigenverantwortlich die im Studienverlaufsplan erforderliche Lehre für den Bachelor of Science Psychologie. Die Regellehrverpflichtung beträgt 9 LVS.
Einstellungsvoraussetzung
Wissenschaftliche Qualifikationen sowie weitere Voraussetzungen gemäß § 15 Hamburgisches Hochschulgesetz.
Weitere Kriterien
Von den Bewerbenden werden internationale wissenschaftliche Erfahrungen erwartet. Die Universität Hamburg legt auf die Qualität der Lehre besonderen Wert. Lehrerfahrungen und Vorstellungen zur Lehre sind darzulegen.
Die Universität Hamburg ist als Exzellenzuniversität eine der forschungsstärksten Universitäten Deutschlands. Mit ihrem Konzept der „Flagship University“ in der Metropolregion Hamburg pflegt sie innovative und kooperative Verbindungen zu wissenschaftlichen und außerwissenschaftlichen Partnern. Sie produziert für den Standort – aber auch national und international – die zukunftsgerichteten gesellschaftlichen Güter Bildung, Erkenntnis und Austausch von Wissen unter dem Leitziel der Nachhaltigkeit.
Die Universität Hamburg will den Anteil von Frauen in Forschung und Lehre erhöhen. Sie ist deshalb an Bewerbungen von qualifizierten Wissenschaftlerinnen besonders interessiert. § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbHG findet Anwendung.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten bewerbenden Personen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerstatus.
Die Anhörungen werden voraussichtlich eine Woche nach Bewerbungsfristende stattfinden.