Nach § 11 ATA- OTA Gesetz:
Für die Ausbildung sind folgende Abschlüsse Voraussetzung:
1. ein mittlerer Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
2. eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
2. a) in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
2. b) in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die
die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der
Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu
Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder
2. c) in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der
Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
5. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
6. Das Mindestalter beträgt 17,5 Jahre.